Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „RIF Kinderhilfsverein“ und ist im Vereinsregister eingetragen.  Er führt den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt in erster Linie mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Marokko, insbesondere in der Rif-Region.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die

- Unterstützung des Aufbaus und Betriebs von Schulen, Waisenhäusern, Kindergärten und Kinderkrankenhäusern;

- (Mit-)Finanzierung der Schulausbildung einzelner bedürftiger Kinder und Jugendlicher;

- Hilfeleistung in Katastrophenfällen, insbesondere für Familien mit Kindern und Jugendlichen;

- (Mit-)Finanzierung der medizinischen Versorgung und Behandlung bedürftiger Kinder und Jugendlicher;

- Bestattungshilfe für bedürftige Kindeseltern; 

- gezielte Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher und durch die

- finanzielle Unterstützung alleinerziehender Mütter und im Einzelfall besonders bedürftiger Familien.  

(3) Die Hauptzielgruppe der Vereinsarbeit sind bedürftige Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene. Unabhängig von der Hauptzielgruppe sollen im Einzelfall aber auch weitere Personenkreise wie bedürftige kinderreiche Familien oder bedürftige alleinerziehende Mütter u. ä. die satzungsmäßige Hilfe und Unterstützung erhalten. Die Aktivitäten des Vereins sollen sich insbesondere auf die stark unterentwickelten Randregionen in Marokko beschränken. Die engen persönlichen Bindungen der Vereinsmitglieder in diese Regionen sollen dabei vorteilhaft eingesetzt werden, um die Notlagen insbesondere der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Die Hilfe vor Ort soll durch die persönliche Arbeit der Vereinsmitglieder und durch die von den Vereinsmitgliedern sorgsam ausgewählten Hilfspersonen bewältigt werden. 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(4) Neben den ordentlichen Mitgliedern im Sinne des Abs. 1 und Ehrenmitgliedern können Fördermitglieder, welche kein passives und aktives Wahlrecht haben, den Verein finanziell und ideell unterstützen. Abs. 2 gilt entsprechend auch für Fördermitglieder. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an Vereinsaktivitäten; dies gilt nicht für Mitgliederversammlungen. Im Übrigen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Zulassung und Beteiligung von Fördermitgliedern an Vereinsaktivitäten.  

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht ausgeglichen hat.

(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des beabsichtigten Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Rechte nach S. 2 ruhen im Falle des Verzuges  im Sinne des § 4 Abs. 3 b.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Mitgliedschaftsrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand umgehend über Änderungen ihrer Wohnanschrift, Rufnummern oder ihrer E-Mail-Adresse in Kenntnis zu setzen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Vorstand kann einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen, wenn ein begründeter Härtefall vorliegt; in diesem Fall gilt § 6 Abs. 1 S. 3 nicht.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Gremien und organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. 

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern und soll fünf Vorstandsmitglieder in der Regel nicht überschreiten. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem 1. Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des Abs. 1 S. 2 vertreten den Verein jeweils allein, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt hat.

(3) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen und Aufwendungen werden in angemessener Höhe erstattet. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung abweichend von S. 1 beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Mitgliederversammlung kann die Aufgabe einem von ihm zu berufenen Gremium übertragen.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch die Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie

d) die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 11 Bestellung des Vorstands

(1) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorsitzenden ebenfalls für die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch bis zur regulären Amtsdauer des Vorsitzenden nach S. 1 bestimmt. Nach der Wahl des Vorsitzenden muss dieser innerhalb von zwei Monaten die restlichen Vorstandsmitglieder ernennen. Sollten die zwei Monate vergehen, ohne einen kompletten Vorstand zu bilden, so ist dem neugewählten Vorsitzenden ein weiterer Monat Zeit zu geben, um dies nachzuholen. Sollte der Vorsitzende nach drei Monaten immer noch nicht in der Lage sein, die weiteren Mitglieder des Vorstands zu ernennen, so sind diese durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestimmen. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder sein, die mindestens die letzten fünf Jahre ihre Mitgliedsbeiträge vollständig entrichtet haben. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit oder bei Rücktritt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt und führt die Geschäfte kommissarisch weiter.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorsitzende berechtigt, ein ordentliches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Scheidet der Vorsitzendes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist ein Nachfolger in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, möglichst spätestens nach zwei Monaten, zu wählen.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sollen zu Beweiszwecken dokumentiert und vom Sitzungsleiter unterschrieben werden.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes aus dem Verein,

d) die Wahl des Vorsitzenden und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands sowie

f ) die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene elektronische oder postalische Adresse gerichtet ist oder sonst nachweislich zugegangen ist.  

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden und die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Im Übrigen gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung maßgebenden Bestimmungen entsprechend.

(4) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, alleine zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat erfolgen.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, es sei denn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt die schriftliche Abstimmung. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Die schriftliche Zustimmung zur Satzungsänderung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom der Protokollführer und von dem/der Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut in einer Anlage zum Protokoll aufgenommen werden. Auf Verlangen eines Mitglieds ist diesem eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln. 

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung niemanden anderes hierzu beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke nach § 53 AO zur Bekämpfung der Armut, des Hungers, des Siechtums und des Analphabetismus in der sog. Dritten Welt. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über den konkreten Empfänger mit dem Auflösungsbeschluss. Im Übrigen soll Empfänger der Verein „Deutsches Komitees für UNICEF e.V.“ sein.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Mainz, den 04.11.2016

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten nachfolgend gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

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